w u n s c h k i n d te person nachweislich erkrankt sein. „im fall der kinderwunschbe- handlung muss also eine frucht- barkeitsstörung beim versicherten medizinisch nachgewiesen sein“, erklärt uszkoreit. „außerdem wird eine erfolgsaussicht für den eintritt einer schwangerschaft von wenigs- tens 15 prozent verlangt.“ treffen diese beiden voraussetzun- gen zu, werden in der regel alle tariflich festgelegten kosten erstat- tet, die für die durchführung der kinderwunschbehandlung erfor- derlich sind – auch die des part- ners. eine pauschale eigenbeteili- gung, wie bei gesetzlich versicher- ten, ist nicht vorgesehen. auch muss das paar nicht zwingend ver- heiratet sein und es gibt keine generelle altersbeschränkung sowie definierte vorgaben zur anzahl der versuche. knifflig kann es allerdings werden, wenn das paar gemischt versichert ist – also ein partner gesetzlich versichert ist und der andere privat. hier sollte man sich im vorfeld besonders gut erkundigen, wer welche kosten übernimmt. „da beide versicherungssysteme nach unterschiedlichen prinzipien erstatten, die behandlung aber immer beide partner betrifft, gibt es leider verhältnismäßig oft pro- bleme mit der jeweiligen zuständig- keit“, betont die beraterin des brz. außerdem: wer kurz davor steht, einen vertrag zur privaten kranken- versicherung neu abzuschließen – aber auch patienten mit bestehen- den verträgen – sollten unbedingt auch das kleingedruckte prüfen. „da das kostenrisiko bei einer kin- derwunschbehandlung relativ hoch ist, wird diese therapie in neueren verträgen leider immer öfter kom- plett ausgeschlossen“, weiß uszko- reit und fügt hinz „ist diese klausel vermerkt, besteht anschließend keinerlei anspruch auf kostenüber- nahme mehr“. staatliche fördergelder in sechs bundesländern seit april 2012 stellt der bund för- dermittel zur verfügung, um unge- wollt kinderlose paare bei der kin- derwunschbehandlung finanziell zu unterstützen. „da gesundheit in knifflig wird es, wenn das paar gemischt versichert ist, also ein partner gesetzlich und der andere privat. deutschland aber ländersache ist, wird die förderung nur wirksam, wenn sich auch das jeweilige bun- desland, mindestens in selber höhe wie der bund, an den kosten der förderung beteiligt“, erklärt uszkoreit. von allen 16 bundeslän- dern haben sich dazu bislang nur sechs länder entschlossen: thü- ringen, sachsen, niedersachsen, berlin, sachsen-anhalt und meck- lenburg-vorpommern. „neu wird bald aber auch brandenburg mit dazugehören und auch hessen plant die förderung einzuführen“, sagt uszkoreit. fördermittel auch für unverheiratete paare über die bund-länder-förderung können verheiratete – und seit 2016 auch unverheiratete paare – die ihren hauptwohnsitz in einem der förderländer haben und die voraussetzungen nach sgb v für die kinderwunschbehandlung erfüllen, einen finanziellen extra- zuschuss erhalten. für verheirate- te paare beträgt dieser jeweils bis zu 25 prozent des selbstkostenan- teils für die ersten vier versuche. unverheiratete paare erhalten für die ersten drei versuche je einen zuschuss auf den eigenanteil von bis zu 12,5 prozent und für den vierten versuch noch mal bis zu 25 prozent. „wie viel und zu welchen bedingungen im einzelnen bezahlt wird, in jedem bundesland unterschiedlich geregelt“, betont die kinderwunsch-expertin. ist „ungewollt kinderlose sollten diese möglichkeit aber auf alle fälle nutzen – der zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.“ wei- tere informationen dazu finden interessierte unter www.informa tionsportal-kinderwunsch.de. bis es so weit ist, können kosten von meh- reren tausend euro anfallen. paare sollten sich daher ausführlich bei ihrer krankenkasse informieren, was über- nommen wird. b a b y w u n s c h / 66 / s o m m e r 2 0 1 8